VGH Bayern - Beschluss vom 13.12.2017
11 B 17.870
Normen:
GKG § 47; GKG § 52 Abs. 1; VwGO § 63 Abs. 2 S. 1; VwGO § 161 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 20.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 16.4525

Kostentragung nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten; Vorliegen einer der Sphäre des Klägers zuzurechnenden Änderung der Sachlage

VGH Bayern, Beschluss vom 13.12.2017 - Aktenzeichen 11 B 17.870

DRsp Nr. 2018/13522

Kostentragung nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten; Vorliegen einer der Sphäre des Klägers zuzurechnenden Änderung der Sachlage

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. Januar 2017 ist wirkungslos geworden, soweit es der Klage stattgegeben hat.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 47; GKG § 52 Abs. 1; VwGO § 63 Abs. 2 S. 1; VwGO § 161 Abs. 2;

Gründe