OLG Köln - Urteil vom 25.01.2023
17 U 50/20
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
IBR 2024, 171
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 24.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 143/19

Kostenvorschuss sowie Erstattung des für die Verschließung einer im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens erfolgten Bauteilöffnung gemäß Rechnung; Vorweggenommener Ersatz der vom Unternehmer geschuldeten Selbstvornahmekosten

OLG Köln, Urteil vom 25.01.2023 - Aktenzeichen 17 U 50/20

DRsp Nr. 2024/4744

Kostenvorschuss sowie Erstattung des für die Verschließung einer im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens erfolgten Bauteilöffnung gemäß Rechnung; Vorweggenommener Ersatz der vom Unternehmer geschuldeten Selbstvornahmekosten

Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger wird das am 24. April 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 18 O 143/19 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a)

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Kostenvorschuss in Höhe von EUR 42.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Februar 2015 zu zahlen.

b)

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche weitergehenden Kosten zu erstatten, die diesen im Rahmen der ordnungsgemäßen Selbstvornahme zur Beseitigung der durch den Sachverständigen UD. in dessen Gutachten vom 8. November 2016 und 13. April 2018 (18 OH 27/15 Landgericht Köln) aufgeführten Mängel entstehen werden, soweit diese Kosten über den vorstehenden Betrag von EUR 42.000,00 hinausgehen.

c)

Die Beklagte wird weiter verurteilt,

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an die Kläger außergerichtliches Rechtsanwaltshonorar in Höhe von EUR 1.253,78 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06. Juli 2015 zu zahlen;

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