1. Auf die Berufung der Kläger wird das am 24. April 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Köln -
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Kostenvorschuss in Höhe von EUR 42.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Februar 2015 zu zahlen.
b)Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche weitergehenden Kosten zu erstatten, die diesen im Rahmen der ordnungsgemäßen Selbstvornahme zur Beseitigung der durch den Sachverständigen UD. in dessen Gutachten vom 8. November 2016 und 13. April 2018 (
Die Beklagte wird weiter verurteilt,
-an die Kläger außergerichtliches Rechtsanwaltshonorar in Höhe von EUR 1.253,78 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06. Juli 2015 zu zahlen;
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