FG Niedersachsen - Urteil vom 19.07.2012
14 K 9/12
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a;

Kraftfahrzeugsteuer: Selbstfahrender Futtermischwagen als Sonderfahrzeug

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.07.2012 - Aktenzeichen 14 K 9/12

DRsp Nr. 2013/24766

Kraftfahrzeugsteuer: Selbstfahrender Futtermischwagen als Sonderfahrzeug

Zur Steuerfreiheit des Haltens von Sonderfahrzeugen nach § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG. Als Sonderfahrzeuge in diesem Sinne gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen festverbundenen Einrichtungen nur für einen der in § 3 Nr. 7 KraftStG bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind. Mit dieser gesetzlichen Voraussetzung hat der Gesetzgeber dem Anwendungsbereich der Befreiungsvorschrift gewollt enge Grenzen gesetzt. Fahrzeuge, die auch in Betrieben eingesetzt werden können, die keine landwirtschaftlichen Betriebe sind, sind daher keine Sonderfahrzeuge für die Landwirtschaft i. S. des § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG.

Normenkette:

KraftStG § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine KG, die einen landwirtschaftlichen Betrieb mit ca. 100 Milchkühen und 120 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche unterhält. Sie schaffte im Jahr 2011 einen gebrauchten Mayer Siloking Selbstfahrer SF zu einem Miteigentumsanteil von 1/2 an. Bei diesem Fahrzeug handelt es sich um einen selbstfahrenden Futtermischwagen.

Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) setzte gegenüber der Klägerin als Fahrzeughalterin mit Bescheid vom 11. August 2011 für das vorgenannte Fahrzeug Kraftfahrzeugsteuer fest.