I.
Streitig ist, wie ein Jeep kraftfahrzeugsteuerrechtlich einzustufen ist.
Der Kläger (Kl) meldete am 21.12.1981 einen sog. Geländewagen des Typs Ford/USA IV 151 (offener Jeep) mit dem Kraftfahrzeug-Kennzeichen ... bei der Zulassungsstelle ... auf seinen Namen zum Verkehr an. Das Fahrzeug verfügt über ein zulässiges Gesamtgewicht von 1.620 kg und ist verkehrsrechtlich als Zugmaschine (ZKW) eingestuft, seine Höchstgeschwindigkeit beträgt 95 km/h (Bl. 5 FA-Akte).
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