FG München - Urteil vom 06.12.2000
4 K 493/99
Normen:
KraftStG § 8 Nr. 2 ; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 528

Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Jeeps als Zugmaschine

FG München, Urteil vom 06.12.2000 - Aktenzeichen 4 K 493/99

DRsp Nr. 2001/7141

Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Jeeps als Zugmaschine

1. Ein Geländewagen des Typs Ford/USA M 151 (offener Jeep), der sich zur Personenbeförderung eignet, ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich keine Zugmaschine und auch kein Lkw. 2. Eine Zugmaschine ist ein Fahrzeug, dessen wirtschaftlicher Wert im Wesentlichen in der Zugleistung liegt und das nach seiner Bauart ausschließlich oder überwiegend zur Fortbewegung von Lasten durch Ziehen von Anhängern zu dienen geeignet und bestimmt ist. Eignet es sich auch zur Güter- oder Personenbeförderung, liegt ein Lkw oder Pkw vor.

Normenkette:

KraftStG § 8 Nr. 2 ; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, wie ein Jeep kraftfahrzeugsteuerrechtlich einzustufen ist.

Der Kläger (Kl) meldete am 21.12.1981 einen sog. Geländewagen des Typs Ford/USA IV 151 (offener Jeep) mit dem Kraftfahrzeug-Kennzeichen ... bei der Zulassungsstelle ... auf seinen Namen zum Verkehr an. Das Fahrzeug verfügt über ein zulässiges Gesamtgewicht von 1.620 kg und ist verkehrsrechtlich als Zugmaschine (ZKW) eingestuft, seine Höchstgeschwindigkeit beträgt 95 km/h (Bl. 5 FA-Akte).