BFH vom 26.08.1993
IV R 35/92

Krankentagegeldversicherungsprämien einer Anwaltssozietät (§ 4 EStG)

BFH, vom 26.08.1993 - Aktenzeichen IV R 35/92

DRsp Nr. 1997/8719

Krankentagegeldversicherungsprämien einer Anwaltssozietät (§ 4 EStG)

sind auch dann nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Versicherungsleistungen unmittelbar in das Betriebsvermögen der Sozietät fließen und zweckgebunden zur Bezahlung einer Ersatzkraft für den erkrankten Sozius verwendet werden sollen.

Für die Praxis:

Die Prämienzahlung ist deshalb privat veranlaßt, weil das versicherte Risiko (Erkrankung) dem privaten Lebensbereich zuzuordnen ist. Das Krankheitsrisiko wäre nur dann durch den Beruf veranlaßt, wenn es seine Ursache in einer typischen Berufskrankheit hätte.