BFH - Beschluss vom 02.12.2008
X B 68/08
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; FGO § 115 Abs. 2; AO § 158;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 15.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 164/06

Kriterien für das Vorliegen einer formell ordnungswidrigen Buchführung; Beachtung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Finanzgericht bei der Frage der Verwirklichung eines Straftatbestands als Voraussetzungen für einen steuerlichen Tatbestand; Anforderungen an den Zulassungsgrund der Revision wegen Divergenz; Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung; Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 Finanzgerichtsordnung (FGO)

BFH, Beschluss vom 02.12.2008 - Aktenzeichen X B 68/08

DRsp Nr. 2009/3433

Kriterien für das Vorliegen einer formell ordnungswidrigen Buchführung; Beachtung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Finanzgericht bei der Frage der Verwirklichung eines Straftatbestands als Voraussetzungen für einen steuerlichen Tatbestand; Anforderungen an den Zulassungsgrund der Revision wegen Divergenz; Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung; Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 Finanzgerichtsordnung (FGO)

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3; FGO § 115 Abs. 2; AO § 158;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2 FGO.

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