Die Beschwerde ist unbegründet.1. a) Nach Darlegung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sind im Streitfall zwei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Zum einen sei dies die Frage danach, wie sich der Wegfall der Geschäftsgrundlage im Rahmen eines Vorteilsausgleichs auf die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) auswirke. Zum anderen sei die Frage grundsätzlich bedeutsam, ob die Ausschüttungsbelastung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 1984 --mit der Folge einer Körperschaftsteuererhöhung-- auch dann herzustellen sei, soweit es um eine im Streitjahr 1987 abgeflossene vGA gehe, die nach Abkommensrecht steuerfrei bleibe und die deshalb mit dem Teilbetrag EK 01 des verwendbaren Eigenkapitals zu verrechnen sei.
b) Beiden Rechtsfragen kommt nach Lage der Dinge indes keine grundsätzliche Bedeutung zu:
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