ArbG Bielefeld, vom 30.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2220/21
Kündigung aus dringenden betrieblichen ErfordernissenVorrang der Änderungskündigung vor der BeendigungskündigungAuslegung von Verträgen
LAG Hamm, Urteil vom 22.02.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 816/22
DRsp Nr. 2023/10829
Kündigung aus dringenden betrieblichen ErfordernissenVorrang der Änderungskündigung vor der BeendigungskündigungAuslegung von Verträgen
1. Das Vorliegen des dringenden betrieblichen Erfordernisses im Sinne des § 1 Abs. 2KSchG setzt nicht nur voraus, dass die bisherige Beschäftigungsmöglichkeit für den gekündigten Arbeitnehmer weggefallen ist, sondern auch, dass eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit, wenn auch zu schlechteren Arbeitsbedingungen, ausscheidet.2. Ausgehend von dem das gesamte Kündigungsschutzrecht beherrschenden Verhältnismäßigkeitsprinzip ist vor Ausspruch einer Beendigungskündigung eine Änderungskündigung zu erklären, wenn sie eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu geänderten Arbeitsbedingungen ermöglicht. Die Änderungskündigung hat demnach Vorrang vor der Beendigungskündigung mit der Folge, dass eine Beendigungskündigung unwirksam ist, wenn eine mögliche Änderungskündigung unterblieben ist.
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