LAG Hamm - Urteil vom 22.02.2023
2 Sa 816/22
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 14; GewO § 106; AMG § 14; BGB § 133; BGB § 157; BetrVG § 102; Geschäftsführervertrag v. 15.07.2020 § 9;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 30.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2220/21

Kündigung aus dringenden betrieblichen ErfordernissenVorrang der Änderungskündigung vor der BeendigungskündigungAuslegung von Verträgen

LAG Hamm, Urteil vom 22.02.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 816/22

DRsp Nr. 2023/10829

Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen Vorrang der Änderungskündigung vor der Beendigungskündigung Auslegung von Verträgen

1. Das Vorliegen des dringenden betrieblichen Erfordernisses im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG setzt nicht nur voraus, dass die bisherige Beschäftigungsmöglichkeit für den gekündigten Arbeitnehmer weggefallen ist, sondern auch, dass eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit, wenn auch zu schlechteren Arbeitsbedingungen, ausscheidet. 2. Ausgehend von dem das gesamte Kündigungsschutzrecht beherrschenden Verhältnismäßigkeitsprinzip ist vor Ausspruch einer Beendigungskündigung eine Änderungskündigung zu erklären, wenn sie eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu geänderten Arbeitsbedingungen ermöglicht. Die Änderungskündigung hat demnach Vorrang vor der Beendigungskündigung mit der Folge, dass eine Beendigungskündigung unwirksam ist, wenn eine mögliche Änderungskündigung unterblieben ist.