OLG Düsseldorf - Urteil vom 02.06.2009
I-23 U 119/08
Normen:
BGB § 627; StBGebV § 14;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 04.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 298/07
BGH, IX ZR 114/09,

Kündigung eines Steuerberatervertrages; Wirksamkeit der formularmäßigen Abbedingung des Kündigungsrechts

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.06.2009 - Aktenzeichen I-23 U 119/08

DRsp Nr. 2009/16155

Kündigung eines Steuerberatervertrages; Wirksamkeit der formularmäßigen Abbedingung des Kündigungsrechts

1. Steuerberater, die einen umfassenden Auftrag zur Hilfeleistung in Steuersachen erhalten haben, leisten Dienste höherer Art im Sinne des § 627 BGB. 2. Wird bei einem dauernden Dienstverhältnis nur ein Teil der geschuldeten Dienstleistungen durch eine feste Vergütung abgegolten - hier: Pauschalvergütung für Buchführung -, besteht das Kündigungsrecht des § 627 BGB. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die nicht durch die feste Vergütung bezahlten Dienstleistungen lediglich untergeordnete Bedeutung haben und weder bezüglich des Arbeitsaufwandes noch bezüglich des Entgelts umfangreich sind. 3. Die Regelung des § 14 StBGebV, wonach die Pauschalgebühr für die Dauer mindestens eines Jahres vereinbart werden muss, schränkt das Kündigungsrecht gemäß § 627 BGB nicht ein. 4. Das Kündigungsrecht gemäß § 627 BGB kann beim Steuerberatungsvertrag nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam ausgeschlossen werden.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4.7.2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.