BAG - Urteil vom 19.06.2007
2 AZR 94/06
Normen:
SGB IX § 90 Abs. 1 Nr. 1 ; KSchG § 1 ; TzBfG § 14 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 23 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit
ArbRB 2007, 324
AuA 2007, 495
AuR 2007, 270
AuR 2007, 270
AuR 2007, 365
BAG-Pressemitteilung Nr. 46/07
BAGE 123, 185
NZA 2007, 1103
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 1 (11) Sa 900/05 - 16.11.2005,
ArbG Wuppertal, vom 10.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1101/05

Kündigung; Schwerbehindertenrecht - Wartezeit nach § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX - befristete Anstellung (ca. 5 Monate) als Lehrerin an Schule für Lernbehinderte und unbefristete Anstellung als Lehrerin an Sonderschulen mit Einsatz an Schule für geistig Behinderte nach Unterbrechung durch Sommerferien: hinreichend enger sachlicher Zusammenhang für die Annahme eines ununterbrochen bestehenden Arbeitsverhältnisses?

BAG, Urteil vom 19.06.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 94/06

DRsp Nr. 2007/13240

Kündigung; Schwerbehindertenrecht - "Wartezeit" nach § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX - befristete Anstellung (ca. 5 Monate) als Lehrerin an Schule für Lernbehinderte und unbefristete Anstellung als Lehrerin an Sonderschulen mit Einsatz an Schule für geistig Behinderte nach Unterbrechung durch Sommerferien: hinreichend enger sachlicher Zusammenhang für die Annahme eines ununterbrochen bestehenden Arbeitsverhältnisses?

»1. Auf die Wartezeit sowohl nach § 1 Abs. 1 KSchG als auch nach § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX sind Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber anzurechnen, wenn das neue Arbeitsverhältnis in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis steht (BAG 20. August 1998 - 2 AZR 76/98 - AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 9 = EzA KSchG § 1 Nr. 49 und - 2 AZR 83/98 - BAGE 89, 307).2. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn das Arbeitsverhältnis lediglich deshalb rechtlich unterbrochen ist, weil sich der Arbeitgeber (Land) bei einem Arbeitnehmer (Lehrer) dazu entschlossen hat, das Arbeitsverhältnis während der Zeit, in der keine Arbeitsleistung anfällt (Schulferien), nicht fortzuführen.«

Orientierungssätze:1. Die in § 90 Abs. 1 Nr. 1 geregelte Frist lehnt sich an § Abs. an, so dass die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze entsprechend heranzuziehen sind (BAG 4. Februar 1993 - - AP 1986 § Nr. 2 = EzA § Nr. 1).