BAG - Urteil vom 25.10.2007
6 AZR 662/06
Normen:
KSchG § 12 ; HGB § 60 § 75a ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 12 KSchG 1969
ArbRB 2008,77
AuR 2008, 119
BAG-Pressemitteilung Nr. 75/07
BAGE 124, 273
BB 2008, 282
DB 2008, 589
JR 2009, 219
MDR 2008, 326
NJW 2008, 1466
NZA 2008, 1074
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 02.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1585/05
ArbG Oldenburg, vom 01.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 110/05

Kündigungsrecht; Wettbewerbsverbot - Sonderkündigungsrecht bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit; Wettbewerbsverbot; Karenzentschädigung

BAG, Urteil vom 25.10.2007 - Aktenzeichen 6 AZR 662/06

DRsp Nr. 2007/19559

Kündigungsrecht; Wettbewerbsverbot - Sonderkündigungsrecht bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit; Wettbewerbsverbot; Karenzentschädigung

»Das Sonderkündigungsrecht nach § 12 KSchG steht dem Arbeitnehmer nicht zu, wenn er während des Kündigungsschutzprozesses eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hat.«

Orientierungssätze:1. Die Erklärungsfrist des § 12 Satz 1 KSchG ist auch gewahrt, wenn der Arbeitnehmer schon vor Rechtskraft des Urteils dem Arbeitgeber mitteilt, im Falle des Obsiegens im Kündigungsschutzprozess das bisherige Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen zu wollen.2. § 12 KSchG ist nicht analog anwendbar, wenn der Arbeitnehmer eine selbständige Tätigkeit aufnimmt. Eine planwidrige Gesetzeslücke als Voraussetzung für eine analoge Anwendung des § 12 KSchG bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor.