LAG Chemnitz - Urteil vom 17.03.2023
4 Sa 133/22
Normen:
KSchG § 9; KSchG § 15 Abs. 1 S. 1; BGB § 241 Abs. 2; SGB X § 115;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 11.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1371/21

Kündigungsschutz des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten durch § 6 Abs. 4 BDSGZwei-Wochen-Frist für den Ausspruch der fristlosen KündigungGerichtliche Vertragsauflösung nur bei einer (unwirksamen) ordentlichen Kündigung

LAG Chemnitz, Urteil vom 17.03.2023 - Aktenzeichen 4 Sa 133/22

DRsp Nr. 2023/12387

Kündigungsschutz des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten durch § 6 Abs. 4 BDSG Zwei-Wochen-Frist für den Ausspruch der fristlosen Kündigung Gerichtliche Vertragsauflösung nur bei einer (unwirksamen) ordentlichen Kündigung

§ 6 Abs. 4 BDSG schützt auch den stellvertretenden Datenschutzbeauftragten vor dem Ausspruch einer ordentlichen Kündigung.

1. Ist eine Kündigungserklärung erst mehr als zwei Wochen nach der Personalratsanhörung ausgesprochen worden, ist sie wegen Versäumung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB unwirksam. 2. Stellt das Arbeitsgericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch eine vom Arbeitgeber ausgesprochene ordentliche Kündigung nicht aufgelöst worden ist, hat es auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis durch ein Gestaltungsurteil aufzulösen und ihn zur Zahlung einer angemessenen Abfindung an den Arbeitnehmer zu verurteilen. § 9 KSchG bezieht sich dabei nur auf den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 11.03.2022 - 12 Ca 1371/21 - wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 KSchG wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Die Revision ist nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 9; KSchG § 15 Abs. 1 S. 1; BGB § 241 Abs. 2; SGB X § 115;

Tatbestand: