FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.10.2015
3 K 1087/14
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1b;

Kürzung der als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung um für die Vorjahre erhaltene Erstattungen von zu Unrecht gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.10.2015 - Aktenzeichen 3 K 1087/14

DRsp Nr. 2016/1456

Kürzung der als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung um für die Vorjahre erhaltene Erstattungen von zu Unrecht gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen

Die als Sonderausgaben abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge sind auch nach der Rechtsänderung ab dem Veranlagungszeitraum 2010 um rückvergütete Krankenversicherungsbeiträge für Zeiträume bis 2009 zu kürzen.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1b;

Tatbestand

Strittig ist die Kürzung der als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung um für die Vorjahre erhaltene Erstattungen von zu Unrecht gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen.

Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren 2010 und 2011 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Renteneinkünfte. Er war gesetzlich krankenversichert.

1. 2. 3.