FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.12.2015
10 K 10067/13
Fundstellen:
DStR 2016, 8
DStRE 2016, 1159

Kürzung der Altersvorsorgezulage nach dem Verhältnis der Altersvorsorgebeiträge zum Mindesteigenbeitrag; Berücksichtigung von Umständen außerhalb des Beitragsjahres nach der gesetzlichen Konzeption der Altersvorsorgezulage

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.12.2015 - Aktenzeichen 10 K 10067/13

DRsp Nr. 2016/2614

Kürzung der Altersvorsorgezulage nach dem Verhältnis der Altersvorsorgebeiträge zum Mindesteigenbeitrag; Berücksichtigung von Umständen außerhalb des Beitragsjahres nach der gesetzlichen Konzeption der Altersvorsorgezulage

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 60% und der Beklagten zu 40% auferlegt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten zuletzt noch um die Frage, ob dem Kläger für das Beitragsjahr 2006 zusätzliche Altersvorsorgezulage in Höhe von 74,29 Euro zusteht.

Der Kläger und seine Ehefrau schlossen im Jahr 2005 jeweils einen nach § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) zertifizierten Altersvorsorgevertrag ab. Der Kläger hat drei Kinder: seine 1994 geborene Tochter B..., seine 1996 geborene Tochter C... und seine 2001 geborene Tochter D... . Mutter der beiden jüngeren Kinder ist seine Ehefrau E... . Die Mutter der ältesten Tochter lebte im Ausland. Der Kläger erhielt für sie im Streitzeitraum deutsches Kindergeld.