FG Düsseldorf - Urteil vom 25.11.2003
6 K 4917/99 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 Satz 2 ; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2 ; GmbHG § 13 Abs. 1 ; GmbHG § 13 Abs. 3 ; GmbHG § 29 Abs. 1 ; GmbHG § 72 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 372

Kürzung des Vorwegabzugs auch bei Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft mit Versorgungszusage - Sonderausgaben; Vorwegabzugkürzung; Altersversorgung; Beitragsleistung; Pensionszusage; Alleingesellschafter-Geschäftsführer

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2003 - Aktenzeichen 6 K 4917/99 E

DRsp Nr. 2004/2121

Kürzung des Vorwegabzugs auch bei Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft mit Versorgungszusage - Sonderausgaben; Vorwegabzugkürzung; Altersversorgung; Beitragsleistung; Pensionszusage; Alleingesellschafter-Geschäftsführer

Ungeachtet der mit der Erteilung einer Pensionszusage einhergehenden Verringerung der gesellschaftsrechtlichen Ansprüche auf Auskehrung des Gewinns und des Liquidationserlöses erwirbt der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH hierdurch im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses eine Altersversorgung ohne eigene Beitragsleistung, so dass bei der Berechnung der einkommensteuerlich abzugsfähigen Sonderausgaben der Vorwegabzug entsprechend zu kürzen ist (gegen BFH-Urteil vom 16.10.2002 - XI R 25/01 -, BFH/NV 2003, 252).

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 Satz 2 ; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2 ; GmbHG § 13 Abs. 1 ; GmbHG § 13 Abs. 3 ; GmbHG § 29 Abs. 1 ; GmbHG § 72 ;

Tatbestand:

Streitig ist, inwieweit bei der Berechnung der abzugsfähigen Sonderausgaben ein so genannter Vorwegabzug (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz - EStG -) zu berücksichtigen ist.