LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.11.2009
L 6 R 174/09
Normen:
EWGV 1408/71 Art. 44 Abs. 2 S. 2; EWGV 1408/71 Art. 6; EWGV 1408/71 Art. 7 Abs. 2; FRG § 2 S. 2; FRG § 31 Abs. 1 S. 1; SGB I § 46 Abs. 1; SGB I § 46 Abs. 2; SozSichAbk ROM Art. 22 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 24.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 585/08

Kürzung einer Altersrente nach dem Fremdrentengesetz; Anrechnung einer fiktiven rumänischen Rente

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.11.2009 - Aktenzeichen L 6 R 174/09

DRsp Nr. 2010/3228

Kürzung einer Altersrente nach dem Fremdrentengesetz; Anrechnung einer fiktiven rumänischen Rente

1. § 31 Abs. 1 S. 1 FRG bietet keine Rechtsgrundlage für die Anrechnung einer fiktiven, tatsächlich nicht bezogenen Auslandsrente (hier: Rumänien) auf eine nach den Vorschriften des FRG festgestellte Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. 2. Weder durch das am 01.06.2006 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit noch durch den Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union zum 01.01.2007 hat sich an dieser Rechtslage etwas geändert. 3. Die Wahrnehmung des Rechts aus Art. 44 Abs. 2 EGVO 1408/71, die Feststellung von Leistungsansprüchen anderer Mitgliedsstaaten aufzuschieben, stellt keinen Verzicht auf die Leistung i.S.d. § 46 Abs. 1 SGB I dar.

Die Anrechnung einer fiktiven rumänischen Rente auf eine deutsche Altersrente bewirkt einen belastenden Eingriff in eine nach deutschem Rentenrecht begründete Rechtsposition auf Auszahlung einer durch bindend gewordenen Verwaltungsakt zugestandenen Sozialleistung. Hierzu bedarf es nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes einer Ermächtigungsgrundlage. Eine solche ist nicht ersichtlich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Koblenz vom 24.03.2009 wird zurückgewiesen.