BFH - Beschluß vom 05.11.1998
VIII B 18/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 513

Kumulative Urteilsbegründung; grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluß vom 05.11.1998 - Aktenzeichen VIII B 18/98

DRsp Nr. 1999/876

Kumulative Urteilsbegründung; grundsätzliche Bedeutung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. 2. Hat das FG seine Entscheidung auf jeweils zwei selbständige, jeweils für sich tragende Begründungsstränge gestützt, so muss für jeden dieser selbständigen Begründungsstränge jeweils zumindest ein Zulassungsgrund i.S.v. § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO schlüssig dargelegt werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat zu Recht ausgeführt, daß das Finanzgericht (FG) seine klageabweisende Entscheidung auf zwei eigenständige, jeweils für sich tragende Begründungsstränge gestützt hat. Die Klägerin hat ferner in ihrer Beschwerdebegründung zutreffend darauf hingewiesen, daß im Falle einer solchen alternativen Begründung des Urteilsausspruchs eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde u.a. voraussetzt, daß der Beschwerdeführer in bezug auf jeden selbständigen Begründungsstrang jeweils zumindest einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) schlüssig darlegt (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 59, m.w.N.).