Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat zu Recht ausgeführt, daß das Finanzgericht (FG) seine klageabweisende Entscheidung auf zwei eigenständige, jeweils für sich tragende Begründungsstränge gestützt hat. Die Klägerin hat ferner in ihrer Beschwerdebegründung zutreffend darauf hingewiesen, daß im Falle einer solchen alternativen Begründung des Urteilsausspruchs eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde u.a. voraussetzt, daß der Beschwerdeführer in bezug auf jeden selbständigen Begründungsstrang jeweils zumindest einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) schlüssig darlegt (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 59, m.w.N.).
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