BFH - Urteil vom 26.11.2009
III R 40/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 5; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 10.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 135/02

Kundenstamm und Know-how als Geschäftswert oder selbstständig übertragbares immaterielles Wirtschaftsgut oder als persönliche Eigenschaft des Unternehmers; Steuerliche Anerkennung der Verpachtung von Kundenstamm und Know-how im Hinblick auf die Lieferanten vom Einzelunternehmen an eine neu gegründete, die Geschäfte fortführende GmbH

BFH, Urteil vom 26.11.2009 - Aktenzeichen III R 40/07

DRsp Nr. 2010/2615

Kundenstamm und Know-how als Geschäftswert oder selbstständig übertragbares immaterielles Wirtschaftsgut oder als persönliche Eigenschaft des Unternehmers; Steuerliche Anerkennung der Verpachtung von "Kundenstamm und Know-how im Hinblick auf die Lieferanten" vom Einzelunternehmen an eine neu gegründete, die Geschäfte fortführende GmbH

1. Der Geschäftswert ist Ausdruck der Gewinnchancen eines Unternehmens, soweit diese nicht auf einzelnen Wirtschaftsgütern oder der Person des Unternehmers beruhen, sondern auf dem Betrieb eines lebenden Unternehmens. Eine Bindung von Kunden an die Person des Unternehmers statt an das Unternehmen kommt auch bei Handelsunternehmen in Betracht, wenn überwiegend der Unternehmer nach außen in Erscheinung tritt und die Mitarbeiter, die Betriebsorganisation oder die Lage des Betriebes für den Erfolg unbedeutend sind. 2. Werden "Kundenstamm und Know-how im Hinblick auf die Lieferanten" vom Einzelunternehmen an eine neu gegründete, die Geschäfte fortführende GmbH verpachtet, so kann dies steuerlich anzuerkennen sein, wenn es sich beim Kundenstamm und Know-how nicht um den Geschäftswert handelt, sondern um ein oder mehrere immaterielle Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens, die selbständig übertragen werden können.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 5; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.