BFH - Beschluss vom 04.02.2021
VIII B 38/20
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 641
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 05.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1981/15

Lauf der Einspruchsfrist bei erneuter Bekanntgabe eines unveränderten Steuerbescheids auf Grund erneuter Prüfung der Besteuerungsgrundlagen

BFH, Beschluss vom 04.02.2021 - Aktenzeichen VIII B 38/20

DRsp Nr. 2021/6118

Lauf der Einspruchsfrist bei erneuter Bekanntgabe eines unveränderten Steuerbescheids auf Grund erneuter Prüfung der Besteuerungsgrundlagen

NV: Das FG entscheidet nicht unter Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens, wenn es für die Abgrenzung, ob ein geänderter Einkommensteuerbescheid eine wiederholende Verfügung oder ein Zweitbescheid ist, allein den unveränderten Inhalt der Besteuerungsgrundlagen und nicht die aktenkundigen Begleitumstände des Bescheiderlasses in seine Entscheidungsfindung einbezieht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 05.02.2020 – 1 K 1981/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist begründet.

Das Finanzgericht (FG) hat nicht gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens entschieden. Die Vorentscheidung wird gemäß § 116 Abs. 6 FGO aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.