Lauf der Frist zur Einlegung der Berufung durch den nicht beigetretenen streitgenössischen Nebenintervenienten; Rechtsfolgen der Einlegung eines unstatthaften Rechtsmittels im Richterablehnungsverfahren
BGH, Beschluß vom 08.11.2004 - Aktenzeichen II ZB 41/03
DRsp Nr. 2004/20329
Lauf der Frist zur Einlegung der Berufung durch den nicht beigetretenen streitgenössischen Nebenintervenienten; Rechtsfolgen der Einlegung eines unstatthaften Rechtsmittels im Richterablehnungsverfahren
»a) Die Zustellung des eine aktienrechtliche Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage (§§ 246, 249AktG) abweisenden Urteils an den Kläger setzt die Berufungsfrist (§ 517 Halbs. 1 ZPO) auch für einen dem Rechtsstreit bisher nicht beigetretenen streitgenössischen Nebenintervenienten des Klägers in Lauf (vgl. Sen.Beschl. v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865).b) Die Einlegung eines unstatthaften Rechtsmittels gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs (§ 46 Abs. 2 Halbs. 2 ZPO) durch Beschluß eines Oberlandesgerichts löst eine weitere Wartepflicht des erfolglos abgelehnten Richters gemäß § 47 Abs. 1ZPO nicht aus.«