FG München - Urteil vom 08.11.2013
8 K 1295/12
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
DStR 2014, 6
DStRE 2015, 69

Lebensmittelpunkt eines Alleinstehenden

FG München, Urteil vom 08.11.2013 - Aktenzeichen 8 K 1295/12

DRsp Nr. 2014/2988

Lebensmittelpunkt eines Alleinstehenden

Aufwendungen für eine doppelte Haushaltführung sind nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn sich der Lebensmittelpunkt – dargelegt an den Lebensumständen im Einzelnen – an den Arbeitsort verlagert hat.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Kläger Aufwendungen nach den Grundsätzen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen kann.

Der 1983 geborene Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung für 2009 Aufwendungen für eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung mit folgenden Beträgen geltend:

– Miete und Nebenkosten in München 5.520 EUR
– 27 Heimfahrten a 620 km 5.022 EUR.

Der Beklagte – das Finanzamt (FA) – folgte dem Kläger insoweit nicht und setzte die Einkommensteuer (ESt) 2009 ohne Berücksichtigung der streitigen Aufwendungen auf 3.483 EUR fest (ESt-Bescheid vom 10. Dezember 2010).

Dem Einspruch des Klägers half das FA mit Änderungsbescheid vom 14. Juni 2011 teilweise ab und setzte die ESt auf 3.463 EUR herab. Hinsichtlich der Aufwendungen aus doppelter Haushaltsführung wies das FA den Einspruch in der Einspruchsentscheidung (EE) vom 22. März 2012 zurück.