FG Hessen - Urteil vom 14.11.2007
1 K 1315/05
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Leerstehende Wohnung; Einkünfteerzielungsabsicht; Vermietung und Verpachtung; Nachhaltigkeit - Einkünfteerzielungsabsicht bei leerstehender Wohnung

FG Hessen, Urteil vom 14.11.2007 - Aktenzeichen 1 K 1315/05

DRsp Nr. 2008/10095

Leerstehende Wohnung; Einkünfteerzielungsabsicht; Vermietung und Verpachtung; Nachhaltigkeit - Einkünfteerzielungsabsicht bei leerstehender Wohnung

1. Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung können nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss zur Vermietung endgültig gefasst hat und diesen später nicht wieder aufgibt. 2. Ist die Absicht zur Fremdvermietung nicht anhand objektiver Umstände feststellbar oder besteht diesbezüglich Ungewissheit, entfällt der Werbungskostenabzug. 3. Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermittlungsbemühungen trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast 4. Hat es der Steuerpflichtige unterlassen zur Vermietung seiner bereits seit mehr als einem Jahr leerstehenden Wohnung eine Zeitungsanzeige zu schalten oder einen Immobilienmakler einzuschalten, fehlt es regelmäßig an einem ernsthaften und nachhaltigen Bemühen zur Wohnungsvermietung.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger für eine im Streitjahr 2003 leer stehende Wohnung Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend machen kann oder ob dem die fehlende Einkunftserzielungsabsicht entgegensteht.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: