Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen. Die Beschwerdebegründung genügt den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht.
1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) hat eine Rechtssache, wenn im Revisionsverfahren voraussichtlich eine bestimmte Rechtsfrage höchstrichterlich entschieden werden kann, deren richtige Beantwortung zweifelhaft ist, insbesondere etwa weil sie in der Rechtsprechung der Instanzgerichte oder im Schrifttum unterschiedlich beurteilt wird. Zur von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gehört folglich, dass eine solche rechtsgrundsätzlich klärungsfähige und klärungsbedürftige konkrete Frage formuliert wird.
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