FG Thüringen - Urteil vom 10.04.1996
I 184/95
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Lehrgang einer Kindergärtnerin zur Erzieherin als Fortbildungskosten; Einkommensteuer 1993

FG Thüringen, Urteil vom 10.04.1996 - Aktenzeichen I 184/95

DRsp Nr. 2002/12290

Lehrgang einer Kindergärtnerin zur Erzieherin als Fortbildungskosten; Einkommensteuer 1993

Die Aufwendungen einer Steuerpflichtigen, die in der ehemaligen DDR einen Fachschulabschluss als Kindergärtnerin hatte, für die Ausbildung zur Erzieherin gehören zu den -als Werbungskosten abziehbaren- Fortbildungskosten und nicht zu den -als Sonderausgaben berücksichtigungsfähigen- Ausbildungskosten (hier: zweiter Ausbildungsabschnitt für Erzieher).

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen in Höhe von 705 DM als Ausbildungskosten und damit als Sonderausgaben abzugsfähig sind oder ob es sich dabei um Werbungskosten handelt, die in der Werbungskostenpauschale untergehen.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Die Klägerin hat 1988 die pädagogische Schule für Kindergärtnerinnen in Astadt abgeschlossen und führt seitdem die Berufsbezeichnung "Kindergärtnerin". Am 01.10.1991 begann sie in Bestadt eine Tätigkeit als Erziehungshelferin. Die Vergütung wurde nach BAT VI b gezahlt, die vertragliche Arbeitszeit betrug 29 Stunden wöchentlich.