BFH vom 18.04.1996
V R 123/93
Fundstellen:
BFHE 180, 204
BStBl II 1996, 387
DB 1996, 1450
DStR 1996, 1647
DStZ 1996, 573

Leistungsaustausch bei Gesellschaftsleistungen

BFH, vom 18.04.1996 - Aktenzeichen V R 123/93

DRsp Nr. 1997/8230

Leistungsaustausch bei Gesellschaftsleistungen

Führt eine GbR sonstige Leistungen (ausschließlich) an ihre Gesellschafter aus, die in deren konkretem Einzelinteresse liegen und zahlen die Gesellschafter insoweit "zum Ausgleich der Verluste" bestimmte Beträge, kann ein Leistungsaustausch vorliegen. Es ist zur Annahme eines Leistungsaustausches nicht erforderlich, daß die monatlichen, als Einlagen bezeichneten Zahlungen (Gegenleistung) der Gesellschafter am Maßstab der Inanspruchnahme der Gesellschaftsleistung bemessen sind.

Für die Praxis: