Eine Leistung gegen Entgelt (hier: Gesamthandsbeteiligung) kann auch dann vorliegen, wenn ein Gesellschafter Wirtschaftsgüter in eine GbR einbringt. Ein Leistungsaustausch ist nicht allein deshalb zu verneinen, weil der Gesellschaftsvertrag der GbR keine Regelungen über Kapitalanteile und Führung von Kapitalkonten der Gesellschafter enthält.
Für die Praxis:
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