FG München - Urteil vom 19.11.2003
10 K 3722/02
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; II. WoBauG;
Fundstellen:
DStRE 2004, 568

Leistungsfreie Baudarlehen nach dem Dritten Förderungsweg als echte Darlehen und keine Zuschüsse; Sogenannte leistungsfreie Baudarlehen nach dem dritten Förderungsweg stellen im Jahr der Auszahlung echte Darlehen und keine Zuschüsse dar.; Einkommensteuer 1994, 1995, 1996, 1997 und 1998

FG München, Urteil vom 19.11.2003 - Aktenzeichen 10 K 3722/02

DRsp Nr. 2004/1176

Leistungsfreie Baudarlehen nach dem Dritten Förderungsweg als echte Darlehen und keine Zuschüsse; Sogenannte leistungsfreie Baudarlehen nach dem dritten Förderungsweg stellen im Jahr der Auszahlung echte Darlehen und keine Zuschüsse dar.; Einkommensteuer 1994, 1995, 1996, 1997 und 1998

Leistungsfreie Baudarlehen nach dem sog. dritten Förderungsweg stellen im Jahr der Auszahlung echte Darlehen und keine Zuschüsse dar, die im Jahr der Auszahlung entweder als Vermietungseinnahmen zu versteuern wären oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und damit die AfA-Bemessungsgrundlage minderten.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; II. WoBauG;

Tatbestand:

I.

Die Kläger sind Eheleute, die vom Beklagten (Finanzamt - FA -) für die Streitjahre 1994-1998 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurden.

Mit Bescheid der zuständigen Regierung vom 1. Juni 1993 (Bl. 33-36 FG-Akte) wurde dem Kläger aus Landes- und Bundesmitteln ein "Leistungsfreies Baudarlehen" nach dem Dritten Förderungsweg - Sonderprogramm - i.H.v. 222.300 DM bewilligt, und zwar für die Errichtung von drei Eigentumswohnungen in einem in S. (S) belegenen Mehrfamilienhaus.