LG Frankfurt/Main - Beschluß vom 28.03.1996
5/13 KLs 94 Js 36385/88 (M 3/96)
Normen:
AO §§ 370, 42;
Fundstellen:
wistra 1997, 152

LG Frankfurt/Main - Beschluß vom 28.03.1996 (5/13 KLs 94 Js 36385/88 (M 3/96)) - DRsp Nr. 1997/5920

LG Frankfurt/Main, Beschluß vom 28.03.1996 - Aktenzeichen 5/13 KLs 94 Js 36385/88 (M 3/96)

DRsp Nr. 1997/5920

Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung durch Steuerumgehung (Gewinnverlagerungen in das niedrig besteuernde Ausland).

Normenkette:

AO §§ 370, 42;

Gründe:

I.

Die Nichteröffnung erfolgt aus tatsächlichen Gründen.

Der in vollem Umfang bestreitende Angeschuldigte ist der ihm in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 08.05.1995 zur Last gelegten Steuerhinterziehungen nicht hinreichend verdächtig i.S. von § 203 StGB; nach Aktenlage müsste ihn das Gericht unter Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freisprechen.

Die Anklage wirft dem Angeschuldigten vor, als Geschäftsführer der K.-Handelsgesellschaft für chemische Erzeugnisse mbH, Frankfurt am Main, (K.) Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 1984 bis 1988 hinterzogen zu haben.

Der Angeschuldigte sei verantwortlich für unberechtigte Steuerverkürzungen durch

- Gewinnverlagerungen in das niedrig besteuernde Ausland unter Einschaltung von Basisgesellschaften (S. 10 ff. AS),

- die Teilwertabschreibung einer werthaltigen Forderung an die A. Etablissement, Vaduz/Liechtenstein, (S. 11 f. AS)

- den Ausweis von wirtschaftlich nicht verursachten Rückstellungen und rechtlich nicht entstandenen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zur S. Moskau, (S. 17 ff. AS) sowie