LG Köln - Beschluss vom 12.11.2010
171 StL 6/10
Fundstellen:
DStRE 2011, 1359

LG Köln - Beschluss vom 12.11.2010 (171 StL 6/10) - DRsp Nr. 2011/2034

LG Köln, Beschluss vom 12.11.2010 - Aktenzeichen 171 StL 6/10

DRsp Nr. 2011/2034

Der Rügebescheid der Steuerberaterkammer Köln vom 10.12.2009 - ... - in Gestalt des Einspruchsbescheids vom 10.5.2010 zum selben Aktenzeichen wird aufgehoben.

Die notwendigen Auslagen des Berufsangehörigen werden der Steuerberaterkammer Köln auferlegt.

Gründe:

I. Der Berufsangehörige ist Geschäftsführer der ...-GmbH (..., einer Steuerberatungsgesellschaft. Diese beriet eine Frau Dr. ... sowie drei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsführerin und/oder Gesellschafterin sie war, in steuerlicher Hinsicht. Im Jahr 2008 kündigte die ... alle vier Mandate und rechnete offene Honorarforderungen in Höhe von insgesamt 29.486,49 Euro ab. Des Weiteren machte die ... ein Zurückbehaltungsrecht an den ihr übergebenen Unterlagen geltend. Die Mandantinnen verweigerten den Ausgleich der Rechnungen und wandten sich zur Wahrnehmung ihrer Rechte an Herrn Rechtsanwalt ... aus ... . Sodann kam es zu einem mehrmonatigen Schriftwechsel zwischen der ... und Herrn Rechtsanwalt ..., der auch Fachanwalt für Steuerrecht ist. Sämtliche Schreiben der ... unterzeichnete der Berufsangehörige.