BFH - Beschluß vom 18.11.1998
X B 116/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 771

Liebhaberei - Vercharterung einer Segelyacht

BFH, Beschluß vom 18.11.1998 - Aktenzeichen X B 116/98

DRsp Nr. 1999/3592

Liebhaberei - Vercharterung einer Segelyacht

Zur Frage der Abgrenzung Gewinnerzielungsabsicht/Liebhaberei bei der - fehlgeschlagenen - Anschaffung einer Segelyacht, die im Rahmen eines bereits bestehenden Yachtcharterunternehmens Verwendung finden sollte.

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielt Einkünfte aus ... und verchartert zwei Segelyachten. Für die Streitjahre 1989 und 1990 machte er erfolglos Aufwendungen für den Bau einer weiteren Yacht, die an einer internationalen Hochseeregatta teilnehmen sollte, sowie hiermit zusammenhängende Finanzierungskosten als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Es könne dahingestellt bleiben, ob das gesamte Yachtcharterunternehmen Liebhaberei sei. Jedenfalls habe der Kläger nicht dem Gericht die Überzeugung vermitteln können, daß die --fehlgeschlagene-- Anschaffung der dritten Yacht "durch eine Gewinnerzielungsabsicht veranlaßt" gewesen sei. Weder aus der Teilnahme am Rennen selbst noch aus einer sich angeblich hieraus ergebenden Werbewirksamkeit noch aus der sich anschließenden Vercharterung des Schiffes seien steuerrechtlich erhebliche Beiträge zu einem Totalgewinn zu erwarten gewesen.

Die vorliegende Beschwerde, die sich auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stützt, hat keinen Erfolg.