FG München - Urteil vom 07.12.2005
1 K 2303/05
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 ;

Liebhaberei bei Vercharterung eines auch privat genutzten Flugzeugs

FG München, Urteil vom 07.12.2005 - Aktenzeichen 1 K 2303/05

DRsp Nr. 2007/2371

Liebhaberei bei Vercharterung eines auch privat genutzten Flugzeugs

1. Die nebenberufliche Vercharterung eines auch privat genutzten Flugzeugs ist bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht als einkommensteuerlich unbeachtliche Liebhaberei zu beurteilen. 2. Die Analyse der Unternehmenszahlen über einen längeren Zeitraum kann dazu führen, dass auch Anlaufverluste nicht anzuerkennen sind.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Kläger ein Flugzeugcharter-Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben hat und erzielte Verluste bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb ansetzen darf.

Der Kläger wird für die Streitjahre von dem Beklagten - dem Finanzamt (FA) - zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Er erwarb im März 1990 ein Flugzeug vom Typ Cessna FR 1XX zu einem Kaufpreis von 52.500,-DM zzgl. 7.350,-DM Umsatzsteuer (USt), das er selbst nutzte und - mit Verlust - vercharterte. Den Kaufpreis finanzierte er über einen Kredit. Aus seinem Hauptberuf u.a. als XXXXleiter erzielte der Kläger in den Streitjahren 1990 bis 1998 und 2001 schwankende positive Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Einkünfte aus diesen Einkunftsarten betrugen in den Streitjahren lt. Erklärung bzw. nach Bericht der "Betriebsnahen Veranlagung" (BNV):

Jahr

nichtselbständige

Arbeit (rd.)

Aircharter

1990

160.000

-42.010

lt. Erkl.

1991

202.000

-26.790

lt. BNV

1992

189.000

-18.526

lt. BNV

1993

89.000