1. Von einer Einnahmenüberschußerzielungsabsicht ist grundsätzlich auch dann auszugehen, wenn (fünf) Gästezimmer und eine Ferienwohnung in einem im übrigen selbstgenutzten Zweifamilienhaus ausschließlich Vermietungszwecken dienen. Dies gilt selbst dann, wenn sich über längere Zeit Werbungskostenüberschüsse ergeben.2. Der Prognosezeitraum für einen etwaigen Totalüberschuß ist jedenfalls dann auf die vermutliche Lebensdauer des Steuerpflichtigen begrenzt, wenn dieser keine leiblichen Erben hat.
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