BFH, Beschluss vom 30.12.2002 - Aktenzeichen IV B 168/01
DRsp Nr. 2003/7989
Liebhaberei; Pferdezucht
Ein Pferdezuchtbetrieb kann von Beginn an ein typischer Liebhabereibetrieb sein, auch wenn nicht alle Pferdezuchtbetriebe zur Gewinnerzielung objektiv untauglich sind. Weist der Stpfl. nicht nach, dass er die objektiven Gegebenheiten verkannt hat, folgt bei einer solchen Pferdezucht, dass sie aus persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt wird, ohne dass es einer besonderen Passion zu Pferden bedarf.