BFH - Beschluss vom 30.12.2002
IV B 168/01
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 896

Liebhaberei; Pferdezucht

BFH, Beschluss vom 30.12.2002 - Aktenzeichen IV B 168/01

DRsp Nr. 2003/7989

Liebhaberei; Pferdezucht

Ein Pferdezuchtbetrieb kann von Beginn an ein typischer Liebhabereibetrieb sein, auch wenn nicht alle Pferdezuchtbetriebe zur Gewinnerzielung objektiv untauglich sind. Weist der Stpfl. nicht nach, dass er die objektiven Gegebenheiten verkannt hat, folgt bei einer solchen Pferdezucht, dass sie aus persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt wird, ohne dass es einer besonderen Passion zu Pferden bedarf.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg; sie ist --wenn nicht schon unzulässig-- jedenfalls unbegründet.