Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin eine Vergütung von Vorsteuern im besonderen Verfahren gemäß §§ 59 ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) erhalten kann. In diesem Zusammenhang ist einerseits streitig, ob die Geschäftsleitung der Klägerin sich im Streitjahr (1989) in der Bundesrepublik Deutschland oder in der Schweiz befunden hat. Zum anderen geht es darum, ob Lieferungen der Klägerin an ihre Kunden umsatzsteuerrechtlich als selbständige Leistungen oder als Nebenleistungen zu einer Beratungstätigkeit anzusehen sind.
Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz ........ (Schweiz). Ihre Gesellschafter waren im Streitjahr ........ mit 70 v.H., ........ mit 10 v.H., ........ mit 10 v.H. und ein weiterer Gesellschafter mit 10 v.H. des Grundkapitals. Geschäftsführer der Klägerin war der ........, Verwaltungsrat der ebenfalls in der Schweiz ansässige ........ .
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