OLG Hamburg - Urteil vom 20.12.2019
11 U 15/19
Normen:
HGB § 110; RDG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NJW 2020, 209
NZG 2020, 418
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 21.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 418 HKO 22/18

Liquidation einer Publikums-KGAbtretung von Aufwendungserstattungsansprüchen gegen eine Fondsgesellschaft an einen Prozessfinanzierer

OLG Hamburg, Urteil vom 20.12.2019 - Aktenzeichen 11 U 15/19

DRsp Nr. 2020/4144

Liquidation einer Publikums-KG Abtretung von Aufwendungserstattungsansprüchen gegen eine Fondsgesellschaft an einen Prozessfinanzierer

In der Liquidation einer Publikums-KG ist ein Prozessfinanzierer, an den die Kommanditisten ihre auf § 110 HGB beruhenden Aufwendungserstattungsansprüche gegen die Fondsgesellschaft abgetreten haben, nicht berechtigt, die Feststellung zu begehren, dass diese Ansprüche zugunsten der Kommanditisten in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen sind.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 18 für Handelssachen, vom 21. Dezember 2018, Geschäfts-Nr. 418 HKO 22/18, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin ist der Berufung verlustig, die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren festgesetzt auf € 152.799,59.

Normenkette:

HGB § 110;