BGH - Beschluss vom 06.12.2018
V ZR 79/18
Normen:
BGB § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; BGB § 206; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 3; GBO § 9 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 21.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 195/16
SchlHOLG, vom 22.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 94/17

Löschung einer Grunddienstbarkeit aus dem Grundbuch ohne die Zustimmung des Klägers; Fehlende Löschung des Herrschvermerks über die Dienstbarkeit auf dem Grundbuchblatt für das Grundstück; Anwendung der Regelung über die Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt; Fehlende Unterrichtung des Klägers über die Löschung durch das Grundbuchamt; Verjährung eines Anspruchs

BGH, Beschluss vom 06.12.2018 - Aktenzeichen V ZR 79/18

DRsp Nr. 2019/2165

Löschung einer Grunddienstbarkeit aus dem Grundbuch ohne die Zustimmung des Klägers; Fehlende Löschung des Herrschvermerks über die Dienstbarkeit auf dem Grundbuchblatt für das Grundstück; Anwendung der Regelung über die Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt; Fehlende Unterrichtung des Klägers über die Löschung durch das Grundbuchamt; Verjährung eines Anspruchs

Die Regelung über die Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt kann auch in dem Fall angewendet werden, dass staatliche Stellen den Gläubiger durch unzutreffende Auskünfte in die falsche Richtung lenken und dieser deshalb von einer rechtzeitigen Wahrung seiner Rechte absieht.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 22. Februar 2018 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 37.124 €.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; BGB § 206; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 3; GBO § 9 Abs. 2;

Gründe

I.