BFH vom 10.10.1996
III R 118/95

Logopädische Therapie als außergewöhnliche Belastung

BFH, vom 10.10.1996 - Aktenzeichen III R 118/95

DRsp Nr. 1997/8158

Logopädische Therapie als außergewöhnliche Belastung

Kosten für Maßnahmen, die nach der Lebenserfahrung nicht ausschließlich von Kranken aufgrund einer medizinischen Indikation zur Behandlung oder Linderung einer Krankheit ergriffen werden (z.B. logopädische Therapie für ein Kind), können nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn im Einzelfall ein vor Durchführung der Maßnahme ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachweist, daß die Maßnahme zur Heilung oder Linderung einer Krankheit erforderlich war und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint.

Für die Praxis:

In welchen Fällen der Nachweis der Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit von Krankheitskosten durch ein amtsärztliches Attest zu führen ist, ergibt sich aus R 189 Abs. 1 EStR. Nach Auffassung des BFH zeigte der Streitfall die Besonderheit, daß im Jahr 1993 (Streitjahr) von einem Steuerpflichtigen in den neuen Bundesländern noch nicht die gleiche Sorgfalt in der Erledigung seiner steuerlichen Angelegenheiten verlangt werden konnte, wie sie sonst geboten ist. Es konnte daher ausnahmsweise ein unverschuldeter Beweisnotstand zugebilligt werden, so daß der Nachweis der medizinischen Notwendigkeit der Therapie durch ein nachträglich erstelltes amts- oder vertrauensärztliches Attest geführt werden durfte.