FG Nürnberg - Urteil vom 12.09.2001
V 180/98
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 12 Nr. 1 ;

Lohnaufwendungen für die Lehre eines Kindes im eigenen Betrieb bei gleichzeitigem gegenseitigen Arbeitsverhältnis

FG Nürnberg, Urteil vom 12.09.2001 - Aktenzeichen V 180/98

DRsp Nr. 2002/1172

Lohnaufwendungen für die Lehre eines Kindes im eigenen Betrieb bei gleichzeitigem gegenseitigen Arbeitsverhältnis

1. Aufwendungen für die Berufsausbildung von Kindern gehören auch dann zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten, wenn die Aufwendungen (auch) der Förderung des Berufs des Steuerpflichtigen dienen. 2. Ein Betriebsausgabenabzug ist nur möglich, wenn die Ausbildungskosten vollständig oder ganz überwiegend betrieblich veranlasst sind.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob in den Jahren 1990 bis 1992 die Aufwendungen für das Arbeitsverhältnis des Klägers mit seinem Sohn bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb als Betriebsausgabe anerkannt werden.