FG Niedersachsen - Urteil vom 02.12.2010
11 K 202/07
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Lohnsteuer auf Sonderzahlungen für Dezember 1998; Lohnsteuer; Sonderzahlungen; Arbeitslohn; Zusatzversorgungskasse

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.12.2010 - Aktenzeichen 11 K 202/07

DRsp Nr. 2011/2670

Lohnsteuer auf Sonderzahlungen für Dezember 1998; Lohnsteuer; Sonderzahlungen; Arbeitslohn; Zusatzversorgungskasse

1. Arbeitslohn ist jeder gewährte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist, d. h. der nur mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird. 2. Zukunftsorientierte Sonderzahlungen an eine Zusatzversorgungskasse führen nicht als "vorweggenommene Umlage" zu Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Sonderzahlungen an eine Zusatzversorgungskasse steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.

Die Klägerin ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Für ihre Arbeitnehmer gilt das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes. Zum Zweck der tarifrechtlich vereinbarten zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung sind die Arbeitnehmer bei der ... Zusatzversorgungskasse für ... (ZVK), einer Einrichtung des ...verbandes (kommunale Zusatzversorgungseinrichtung), versichert.