Streitig ist, ob Sonderzahlungen an eine Zusatzversorgungskasse steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.
Die Klägerin ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Für ihre Arbeitnehmer gilt das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes. Zum Zweck der tarifrechtlich vereinbarten zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung sind die Arbeitnehmer bei der ... Zusatzversorgungskasse für ... (ZVK), einer Einrichtung des ...verbandes (kommunale Zusatzversorgungseinrichtung), versichert.
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