BFH - Urteil vom 24.10.1997
VI R 23/94
Normen:
AO (1977) § 162 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 38 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 611 BGB Kellner
BB 1998, 80
BFH/NV 1998, 273
BFHE 184, 474
BStBl II 1999, 323
DB 1998, 43
DStR 1997, 2016
Vorinstanzen:
FG Münster,

Lohnsteuerabzug bei Trinkgeldern

BFH, Urteil vom 24.10.1997 - Aktenzeichen VI R 23/94

DRsp Nr. 1998/1216

Lohnsteuerabzug bei Trinkgeldern

»Üblicherweise von einem Dritten für eine Arbeitsleistung gezahlte Trinkgelder gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Sie unterliegen dem Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber aber nur, soweit dieser über deren Höhe in Kenntnis gesetzt wird.«

Normenkette:

AO (1977) § 162 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 38 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt in X ein alteingesessenes, gutgehendes Café. Er hat einen Stamm von rd. 12 Kellnerinnen, außerdem einige Aushilfskräfte. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung stellte der Prüfer fest, daß von freiwilligen Trinkgeldern kein Lohnsteuerabzug vorgenommen worden war. Der Kläger legte hierzu Bescheinigungen seiner Kellnerinnen vor, nach denen diese bestätigten, daß sie Trinkgelder, die 100 DM monatlich überstiegen, selbst versteuern müßten. Der Prüfer ging von Trinkgeldern in Höhe von zuletzt 2, 5 v.H. des Umsatzes aus. Die insgesamt angefallene Trinkgeldsumme verteilte er auf die einzelnen Kellnerinnen nach deren im Jahr geleisteten Arbeitsstunden. Die nach Abzug des Freibetrags verbleibende Steuer berechnete er individuell für jeden einzelnen Arbeitnehmer. Den so ermittelten Betrag forderte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) mit Haftungsbescheid vom 17. Februar 1988 vom Kläger als Arbeitgeber.