FG Düsseldorf - Urteil vom 10.12.1999
18 K 816/96 AO
Normen:
AO § 233a Abs. 1 Satz 2 ; AO § 233a Abs. 5 Satz 2 ; AO § 236 Abs. 1 Satz 1 ;

Lohnsteuerabzugsbeträge; Prozesszinsen; Ausschluss der Vollverzinsung - Anspruch auf Änderung eines Zinsfestsetzungsbescheids bei zu viel gezahlten Lohnsteuerbeträgen aus der Abgabenordnung [AO]

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.1999 - Aktenzeichen 18 K 816/96 AO

DRsp Nr. 2008/11684

Lohnsteuerabzugsbeträge; Prozesszinsen; Ausschluss der Vollverzinsung - Anspruch auf Änderung eines Zinsfestsetzungsbescheids bei zu viel gezahlten Lohnsteuerbeträgen aus der Abgabenordnung [AO]

1. Eine Steuer wird nur dann i. S. d. § 236 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative AO "auf Grund" einer gerichtlichen Entscheidung herabgesetzt, wenn die Finanzbehörde die Steuer nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Finanzgericht weisungsgemäß festsetzt. 2. Der Gesetzgeber wollte nicht die Fälle erfassen, in denen - wie bei zivilgerichtlicher Klärung der Verpflichtung zur Rückzahlung von Arbeitslohn - die Erstattung lediglich mittelbare Folge einer gerichtlichen Entscheidung ist. 3. Eine gesonderte Verzinsung von erstatteten Lohnsteuerabzugsbeträgen sieht § 233a AO (Vollverzinsung) nicht vor.

Normenkette:

AO § 233a Abs. 1 Satz 2 ; AO § 233a Abs. 5 Satz 2 ; AO § 236 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger wurden in den Streitjahren 1989 bis 1991 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.