FG Nürnberg - Urteil vom 12.11.2009
4 K 1570/08
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 38; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; EStG § 42d Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 801

Lohnsteuerhaftungsbescheid: Zufluss der Tantiemeforderung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers

FG Nürnberg, Urteil vom 12.11.2009 - Aktenzeichen 4 K 1570/08

DRsp Nr. 2010/4156

Lohnsteuerhaftungsbescheid: Zufluss der Tantiemeforderung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers

Bei beherrschenden Gesellschaftern ist der Zufluss eines Vermögensvorteils nicht erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafters, sondern bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen, denn ein beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen. Der Anspruch auf eine 'Gewinntantieme' entsteht grundsätzlich mit dem Ende des Geschäftsjahres und wird mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig. Diese Zuflussregel gilt dann, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 38; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; EStG § 42d Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Entgeltumwandlung vorliegt oder über bereits zugeflossene Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit verfügt wurde.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH ein Transportunternehmen. Geschäftsführer und beherrschender Gesellschafter der Klägerin ist A .