Streitig ist, ob eine Entgeltumwandlung vorliegt oder über bereits zugeflossene Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit verfügt wurde.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH ein Transportunternehmen. Geschäftsführer und beherrschender Gesellschafter der Klägerin ist A .
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