Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielt u.a. Einkünfte aus der Bewirtschaftung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, dessen Gewinn für das Normalwirtschaftsjahr der Land- und Forstwirte aufgrund eines Antrags nach § 13a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für die Streitjahre (1994 bis 1996) geltenden Fassung (EStG a.F.) bis zum Wirtschaftsjahr 1992/93 durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt worden war.
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