BFH - Urteil vom 16.12.2004
IV R 18/03
Normen:
EStG § 13a Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2 § 4 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 881
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 15.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1133/99

LuF: Antrag auf anderweitige Gewinnermittlung

BFH, Urteil vom 16.12.2004 - Aktenzeichen IV R 18/03

DRsp Nr. 2005/5061

LuF: Antrag auf anderweitige Gewinnermittlung

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Antrag auf anderweitige Gewinnermittlung nach § 13 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. nur wirksam war, wenn die vorgelegte Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung auf tatsächlichen Aufzeichnungen der Betriebseinnahmen und Betriebsaufgaben beruht (Anschluss an Senats-Urteil IV R 3/92, BStBl II 1993, 549).2. Eine geordnete Belegsammlung genügt den Anforderungen an die Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nicht.

Normenkette:

EStG § 13a Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2 § 4 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielt u.a. Einkünfte aus der Bewirtschaftung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, dessen Gewinn für das Normalwirtschaftsjahr der Land- und Forstwirte aufgrund eines Antrags nach § 13a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für die Streitjahre (1994 bis 1996) geltenden Fassung (EStG a.F.) bis zum Wirtschaftsjahr 1992/93 durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt worden war.