BFH - Beschluß vom 02.11.1998
VII B 148/98
Normen:
AO § 259 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 588

Mahnung als Voraussetzung für eine Vollstreckung

BFH, Beschluß vom 02.11.1998 - Aktenzeichen VII B 148/98

DRsp Nr. 1999/2516

Mahnung als Voraussetzung für eine Vollstreckung

1. Bei Unterdrückung der maschinengesteuerten Versendung von Mahnungen durch eine entsprechende Programmeingabe muss nicht notwendigerweise ein Vermerk zu den Akten gegeben werden, weshalb von der Versendung einer Mahnung abgesehen worden ist. 2. Ob das FA seiner Pflicht zur Ermessensausübung i.S.d. § 259 Satz 1 AO nachgekommen ist, kann sich aus dem gesamten Verlauf des in Gang gesetzten Vollstreckungsverfahrens ergeben. 3. Hat sich der Vollstreckungsschuldner im Verlauf des Einspruchsverfahrens auf das Fehlen einer Mahnung berufen und enthält die Einspruchsentscheidung zu diesem Punkt lediglich die Aussage, eine Mahnung sei keine Voraussetzung für eine Vollstreckung, stellt sich die Frage, ob sich das FA überhaupt der Notwendigkeit, insoweit eine Ermessensentscheidung zu treffen, bewusst war.

Normenkette:

AO § 259 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe: