Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine vom Kläger an ein Maklerunternehmen gezahlte Vermittlungsprovision in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen ist.
Durch notariellen Vertrag vom 16.09.1997 (UR-Nr. 1410/1997 - auf dessen Inhalt hier verwiesen wird) erwarb der Kläger vom Bauträger X folgende Wohnungseigentumseinheit:
Fortschreibungsgrundbuch von A. Blatt ..., 38/1000stel Miteigentumsanteil, im Aufteilungsplan mit Nr. 7 bezeichnet.
Der Kaufpreis betrug DM ....
Den Abschluß vermittelte die Makler- und Immobilienfirma Y, an die dafür nach § 24 des vorgenannten Vertrages eine Vermittlungsprovision in Höhe von ... DM inklusive der gesetzlichen MWSt zu zahlen war. § 24 des notariellen Vertrages vom 16.09.1997 enthielt folgende Regelung:
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