FG Köln - Urteil vom 21.09.2000
5 K 8151/97
Normen:
GrEStG § 9 Abs. 1 ; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 652 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 93
NZM 2001, 913

Maklerprovision als grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung

FG Köln, Urteil vom 21.09.2000 - Aktenzeichen 5 K 8151/97

DRsp Nr. 2001/1891

Maklerprovision als grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung

Die Zahlung einer Provision an einen vom Bauträger beauftragten Grundstücksmakler unterliegt nicht schon deshalb der Grunderwerbsteuer, weil diese in dem zwischen Bauträger und Käufer geschlossenen notariellen Kaufvertrag zugunsten des Maklers vereinbart wurde. Dieses gilt um so mehr, wenn auch der Bauträger dem Makler eine Vermittlungsprovision schuldet, die einen wesentlichen Teil der Leistungen des Maklers abdeckt, die im Interesse des Bauträgers gelegen haben.

Normenkette:

GrEStG § 9 Abs. 1 ; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 652 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine vom Kläger an ein Maklerunternehmen gezahlte Vermittlungsprovision in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen ist.

Durch notariellen Vertrag vom 16.09.1997 (UR-Nr. 1410/1997 - auf dessen Inhalt hier verwiesen wird) erwarb der Kläger vom Bauträger X folgende Wohnungseigentumseinheit:

Fortschreibungsgrundbuch von A. Blatt ..., 38/1000stel Miteigentumsanteil, im Aufteilungsplan mit Nr. 7 bezeichnet.

Der Kaufpreis betrug DM ....

Den Abschluß vermittelte die Makler- und Immobilienfirma Y, an die dafür nach § 24 des vorgenannten Vertrages eine Vermittlungsprovision in Höhe von ... DM inklusive der gesetzlichen MWSt zu zahlen war. § 24 des notariellen Vertrages vom 16.09.1997 enthielt folgende Regelung: