Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Rückforderung vorfinanzierter Ausfuhrerstattung.
Die Klägerin führte in den hier relevanten Jahren 1993 und 1994 Gersten-, Weizen- und Roggenmalz in Drittländer aus. Sie unterhielt Betriebsstätten in A und B.
Mit Schreiben vom 29.09.1993 beantragte die Klägerin die Bewilligung des Erstattungsveredelungsverkehrs zum Mischen von Malz mit Malz (Heft I Bl. 17). Als Grunderzeugnis wie als Veredelungserzeugnis waren jeweils 3.430 t Malz, ungeröstet, nicht in Form von Mehl, hergestellt ausschließlich aus Gerste, Marktordnungs-Warenlistennummer 1107 1099 001 0000 angegeben. Laut Antrag handelte es sich bei der Veredelung um Altbestände aus der Ernte 1992. Die vorgelegten Ausfuhrlizenzen (Heft I Bl. 21ff) liefen am 30.09.1993 ab. In dem erwähnten Schreiben verpflichtete sich die Klägerin gleichzeitig, das Veredelungserzeugnis Malz spätestens am letzten Tag der Verarbeitungsfrist zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft oder zur Erstattungslagerung ohne Vorfinanzierung der Erstattung zu überführen, anschließend auszuführen und eine Erstattung zu beantragen.
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