FG München - Beschluss vom 21.12.2010
4 V 3049/10
Normen:
BewG § 138 Abs. 1 S. 1; BewG § 145 Abs. 3 S. 4; BauGB § 196;

Maßgebliche Fassung des Baugesetzbuchs (BauGB) für die Ableitungsbefugnis nach § 145 Abs. 3 S. 4 BewG; Besteuerungszeitpunkt ist maßgeblich bei der Frage, ob der Gutachterausschusses zur Ermittlung eines Bodenrichtwerts verpflichtet ist

FG München, Beschluss vom 21.12.2010 - Aktenzeichen 4 V 3049/10

DRsp Nr. 2011/7190

Maßgebliche Fassung des Baugesetzbuchs (BauGB) für die Ableitungsbefugnis nach § 145 Abs. 3 S. 4 BewG; Besteuerungszeitpunkt ist maßgeblich bei der Frage, ob der Gutachterausschusses zur Ermittlung eines Bodenrichtwerts verpflichtet ist

1. FA und FG sind nur unter den Voraussetzungen des § 145 Abs. 3 S. 4 BewG berechtigt, den Bodenrichtwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten und um 20 % zu mindern. Darüber hinaus dürfen sie nicht den maßgebenden Bodenrichtwert für Rohbauland aus dem vom Gutachterausschuss für erschließungsbeitragsfreie vergleichbare Baulandflächen ermittelten und mitgeteilten Bodenrichtwert ableiten. 2. Voraussetzung des § 145 Abs. 3 S. 4 BewG ist, dass für den Gutachterausschuss keine Verpflichtung besteht, nach § 196 BauGB einen Bodenrichtwert zu ermitteln. Die Norm betrifft nicht solche Fälle, in denen der Gutachterausschuss zur Ermittlung eines Bodenrichtwerts verpflichtet ist, aber seiner Verpflichtung nicht nachkommt. 3. Entscheidend für die Frage, ob der Gutachterausschuss verpflichtet ist, einen Bodenrichtwert zu ermitteln, ist nach dem Stichtagsprinzip die Rechtslage zum Besteuerungszeitpunkt.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

3. Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BewG § 138 Abs. 1 S. 1; BewG § 145 Abs. 3 S. 4; BauGB § 196;

Tatbestand:

I.