BSG - Beschluss vom 13.08.2019
B 10 EG 8/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; BEEG § 2b Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 14.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 EG 7/18
SG Leipzig, vom 10.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 EG 7/17

Maßgeblicher steuerlicher Veranlagungszeitraum für die Bemessung von ElterngeldGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenKein Ermessen der Elterngeldstellen bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums

BSG, Beschluss vom 13.08.2019 - Aktenzeichen B 10 EG 8/19 B

DRsp Nr. 2019/14133

Maßgeblicher steuerlicher Veranlagungszeitraum für die Bemessung von Elterngeld Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Kein Ermessen der Elterngeldstellen bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums

1. § 2b Abs. 2 S. 1 BEEG eröffnet den Elterngeldstellen kein Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Bemessungszeitraums. 2. Die Elterngeldstellen haben in gebundener Entscheidung bei der Berechnung des Elterngelds als Bemessungszeitraum den letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde zu legen, wenn der Elterngeldberechtigte vor der Geburt des Kindes allein Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielt hat.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14. März 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; BEEG § 2b Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I