BFH - Urteil vom 12.07.2021
VI R 3/19
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 Satz 4, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 38a Abs. 1 Satz 3; FGO § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2021, 2838
BB 2022, 39
BFH/NV 2022, 9
DStZ 2022, 2
DZWIR 2022, 122
GmbHR 2022, 211
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 03.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 13107/16

Maßgeblicher Zeitpunkt für den Zufluss von Tantiemen des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers

BFH, Urteil vom 12.07.2021 - Aktenzeichen VI R 3/19

DRsp Nr. 2021/17604

Maßgeblicher Zeitpunkt für den Zufluss von Tantiemen des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers

1. NV: Einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer fließen Einnahmen aus Tantiemeforderungen gegen seine Kapitalgesellschaft, die die Gesellschaft ihrem beherrschenden Gesellschafter schuldet und die sich bei der Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft ausgewirkt haben, bereits bei Fälligkeit zu (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). 2. NV: Fällig wird der Tantiemeanspruch mit der Feststellung des Jahresabschlusses, sofern die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbart haben. 3. NV: Fehlen im Anstellungsvertrag Regelungen zur Fälligkeit des Tantiemeanspruchs oder ist dort nur eine Ermächtigung zur freien Bestimmung des Fälligkeitszeitpunkts enthalten, kann der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gleichwohl wirtschaftlich bereits im Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses über seinen Tantiemeanspruch verfügen, der damit zu diesem Zeitpunkt zugeflossen ist.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 03.05.2018 – 13 K 13107/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette: