BFH - Urteil vom 28.07.2021
X R 35/20
Normen:
AO § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 171 Abs. 3, 3a; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 8; FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 11
BB 2021, 2709
BFH/NV 2022, 1
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 27.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 513/20

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wahrung der Festsetzungsfrist

BFH, Urteil vom 28.07.2021 - Aktenzeichen X R 35/20

DRsp Nr. 2021/16914

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wahrung der Festsetzungsfrist

1. NV: Für die Wahrung der Festsetzungsfrist ist gemäß § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO derjenige Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Steuerbescheid den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat. Auf den Zeitpunkt, in dem eine Steuererklärung bei der Finanzbehörde eingereicht wurde, kommt es nicht an. 2. NV: Die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuer- oder Feststellungserklärung ist nicht als Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO anzusehen (Bestätigung der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung). Dies gilt auch dann, wenn in einem Begleitschreiben zu der gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung von einem "Antrag auf Veranlagung" die Rede ist. 3. NV: Eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO tritt nicht ein, wenn der Erlass eines (begünstigenden) Steuerbescheids erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist abgelehnt und dieser Ablehnungsbescheid angefochten wird (Bestätigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung). 4. NV: Bei einer Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ist die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO nicht anwendbar, sodass die Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist, beginnt.